Tipps & Überlegungen

Die nachfolgenden Tipps sind keine Rechts- oder Steuerberatung, sondern fokussieren kurz eine Reihe verschiedener Aspekte, die bei unserer täglichen Beratungs- und Vermittlungstätigkeit relevant waren. Sie sollten für weitere Details zu den einzelnen Themen Ihren Steuer- oder Rechtsberater hinzuziehen.

Anschaffungskosten sowie Veräußerungskosten

Sofern bei einem Unternehmensverkauf ein Veräußerungsgewinn entsteht, ist eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung mit wenigen Ausnahmen steuerpflichtig. Vom Veräußerungserlös sind die Anschaffungskosten sowie angefallene Veräußerungskosten abziehbar. Finanzämter haben in der Vergangenheit häufig die Absetzbarkeit von Steuerberatungskosten verweigert. Das Finanzgericht Köln hat allerdings aktuell zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden.

Beratungskosten

Vor einigen Jahren hat ein zu verkaufendes Unternehmen eine Unternehmensberatung mit der Begleitung des Projektes beauftragt und somit die entsprechenden Kosten zu tragen. Der Käufer machte diese Kosten kaufpreismindernd mit Hinblick darauf geltend, dass er nicht vorher darüber informiert wurde und bekam Recht (OLG Düsseldorf – AZ 1-6 U 130/06).

Besserungsscheine

Die Vereinbarung von Besserungsscheinen in Zusammenhang mit der Kaufpreishöhe stellt heutzutage keine Ausnahme mehr dar. Diesbezüglich taucht dann die Frage auf, wann ein Veräußerungsgewinn entstanden ist. Es kommt hierbei darauf an, ob bei Vertragsabschluss bereits eine abschließende Einigung erzielt oder ob ein ursprünglich festgelegter Preis nachträglich erhöht wurde. Im ersten Fall ist der Veräußerungsgewinn der maßgebliche Zeitpunkt, im zweiten der spätere (BFH Urteil IX R 32/11 vom 23.05.2012).

Betriebliche Altersvorsorge

Gemäß Urteil des BFH Az.: VIII R 68/06 besteht auch für mitarbeitende Ehegatten in Personengesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts die Möglichkeit, für diese eine betriebliche Altersvorsorge – zum Beispiel in Form einer Direktversicherung – abzuschließen und so die entsprechenden Steuer- und Sozialversicherungsvorteile in Anspruch zu nehmen.

Due Diligence

Bei einem Unternehmensverkauf gelangt man früher oder später zu der notwendigen Due Diligence. Problematisch wird es, wenn nur ein Gesellschafter von weiteren veräußern möchte. Der (die) verbleibende(n) Gesellschafter haben diesbezüglich ein Vetorecht. Für die Erlaubnis zur Durchführung einer Due Diligence ist ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss notwendig (LG Köln, Urteil vom 26.03.08 – 90 0 11/08).

Gehaltserhöhungen

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (mit mehr als 50 Prozent der GmbH-Anteile) sind gut beraten, geplante Gehaltserhöhungen im Voraus schriftlich zu vereinbaren. Es könnte sonst passieren, dass das Finanzamt diese als verdeckte Gewinnausschüttung ansieht, die den GmbH-Gewinn demnach nicht mindern würde.

Falle Gesellschafterliste

Bei einem Wechsel in der Gesellschafterstruktur ist es zwingend erforderlich, eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Ein Versäumnis hat weitreichende Folgen. Ein Finanzamt kann sich auf den Standpunkt stellen, ein dort nicht aufgeführter neuer Gesellschafter sei nicht stimmberechtigt, mit der Konsequenz, dass gefasste Beschlüsse nicht anerkannt werden – beispielsweise zur Gewinnverteilung oder bei Tantiemen-Vereinbarungen.

Anschein einer verdeckten Gewinnausschüttung vermeiden

Es ist nicht unüblich, dass ein geschäftsführender Gesellschafter bei einer Schieflage seines Unternehmens auf sein Gehalt verzichtet. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch dringend zu empfehlen, die bei Nichtzahlung bestehende Gehaltsverbindlichkeit zeitnah zu buchen. Wird diese Buchung unterlassen oder erst am Jahresende vorgenommen, kann das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen (FG München, Az. 7 K 1349).

Haftung bei Unternehmenserwerb

Ein GmbH-Geschäftsführer genießt einen nahezu uneingeschränkten Handlungsspielraum, soweit es nicht per Individualvertrag anderweitige Regeln gibt. Trotzdem sagt die Rechtsprechung, dass ein Geschäftsführer bei Investitionsentscheidungen klare Regeln zu befolgen hat (OLG Oldenburg, 1 U 34/03). Bezogen auf einen Unternehmenserwerb bedeutet dies beispielsweise, dass der Rat fachkundiger Dritter einzuholen ist, um Schaden von der eigenen Gesellschaft abzuwenden.

Insolvenztatbestand

Eine bilanzielle Überschuldung muss nicht zwangsläufig zur Stellung eines Insolvenzantrages führen. Voraussetzung ist, dass eine Entschuldung unter Fortführungsgesichtspunkten möglich erscheint, beispielsweise durch Hereinnahme neuer, gewinnbringender Aufträge.

Investitionsabzugsbetrag

Nach § 7g Abs. 5 ES tG besteht die Möglichkeit, einen Investitionsabzugsbetrag von 40 Prozent einer geplanten Investition im Vorgriff auf die Investition steuermindernd anzusetzen, wobei diese innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen ist. Wird die Investition nicht vorgenommen, muss die Steuerersparnis mit 6 Prozent verzinst zurückgezahlt werden. Das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 5.5.2011, Az. 1 K 266/10) hat zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden, dass die Zinsfestsetzung nicht wie üblich im 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahrs beginnt, für das Steuernachzahlungen anstehen, sondern erst im 15. Monat nach Ablauf des Jahres, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben wird. Um in den Genuss eines Zinsentfalls zu gelangen, sollten Steuerpflichtige aus diesem Grund nachweisbar, zum Beispiel durch Vermerk im jeweiligen Jahresabschluss, angeben, dass die Investitionsabsicht immer noch bestand.

Nachzahlungsverpflichtung für Steuerlasten des Vorgängers

Bei fast jedem Unternehmensverkauf besteht das Käuferrisiko in der späteren Nachzahlungsverpflichtung für Steuerlasten des Vorgängers. Seit 2012 ist es möglich, einen Antrag auf eine zeitnahe Betriebsprüfung zu stellen, um diesbezüglich Rechtssicherheit zu erlangen.

Pensionsrückstellungen

Verzichtet ein geschäftsführender Gesellschafter ganz oder teilweise auf seine Pensionsanwartschaft, löst dies in der Regel eine Steuerlast aus. Einen Ausweg bietet gegebenenfalls ein Verzicht auf den Future Service, also auf die zukünftig zu erwerbenden Anwartschaften. Es kommt hierbei entscheidend auf die Größenordnung des Verzichts an, der als verdeckte Einlage angesehen wird. Im Einzelfall kann es möglich sein, den Wert der verdeckten Einlage auf Null zu bringen (OFD Niedersachsen, AZ : S 2742-202 St 242.).

Pensionszusagen

Die häufig in Bilanzen zu findenden Pensionszusagen an geschäftsführende Gesellschafter (GF -GS ) erweisen sich in der Praxis oft genug als DealBreaker. Der Grund ist das Auseinanderklaffen der Aktiv- und Passivwerte. Die Anwartschaften sind nicht durch entsprechende Rückstellungen gedeckt. Leider behebt die vermeintlich naheliegende Lösung, nämlich ein Teilverzicht des GF -GS , das Problem nicht. Der betroffene Personenkreis ist gut beraten, sich rechtzeitig fachkundiger Hilfe anzunehmen, um einen geplanten Unternehmensverkauf nicht durch entsprechende Schieflagen unmöglich zu machen.

Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer

Neben bestimmten formalen Voraussetzungen, an die eine Anerkennung von abzugsfähigen Pensionszusagen geknüpft sind, ist ein weiterer wichtiger Aspekt zu berücksichtigen, die Erdienbarkeit. Danach ist zu beachten, dass zwischen Pensionszusage und Restdauer der Geschäftsführertätigkeit mindestens zehn Jahre liegen müssen. Dies gilt auch in Bezug auf nachträgliche Erhöhungen der Pensionszusagen (BHF Entscheidung Az. I R 62/08 vom 23.08.08).

Prüfungspflicht bei Insolvenzgefahr

In Krisensituationen können GmbH-Geschäftsführer verpflichtet sein, qualifizierte Berater hinzuzuziehen, um eine Insolvenzgefahr auszuschließen. In diesem Zusammenhang weist der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU ) auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH ; Urteil vom 27. März 2012 – II ZR 171/10) hin. »Das Urteil führt faktisch zu einer ständigen Prüfungspflicht für den Unternehmensverantwortlichen, ob er einen Insolvenzantrag stellen muss«, so Professor Paul Groß, ehemaliger Vorsitzender des BDU -Fachverbandes Sanierungs- und Insolvenzberatung (Quelle: BDU ).

Publizitätspflicht der Bilanzen

Nicht zuletzt wegen der durch das BilMoG verursachten Änderungspflichten bei der Bilanzerstellung laufen viele kleine Kapitalgesellschaften Gefahr, die Schwellenwerte zum Beibehalt dieses Status zu verlieren. Die Bilanzsumme darf 4,84 Millionen Euro, der Umsatz 9,86 Millionen Euro und die Mitarbeiterzahl 50 nicht überschreiten. Da bei Überschreitung dieser Werte nicht nur die Bilanz (mit Anhang) veröffentlicht werden muss, sondern auch die Gewinn- und Verlustrechnung, sollten mit dem Steuerberater Strategien entwickelt werden, um innerhalb der Grenzen für eine kleine Kapitalgesellschaft zu bleiben.

Rangrücktrittserklärungen

Rangrücktrittserklärungen sind ein probates Mittel, um eine ansonsten vorhandene Überschuldung abzuwenden. Allerdings hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30.11.2011 festgestellt, dass eine Verbindlichkeit bei einer einfachen Rangrücktrittserklärung ertragswirksam auszubuchen ist. Ein einfacher Rangrücktritt liegt vor, wenn nicht ausdrücklich die Möglichkeit einer Tilgung auch aus sonstigem Vermögen vorgesehen ist.

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